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Die ursprünglich für 2012 geplante Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) liegt als Entwurf vor. Abstimmung und Beschluss seitens der Bundesregierung sind noch nicht erfolgt. Mit der Novellierung sollen die Vorgaben der neuen EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) umgesetzt werden . Außerdem sollen einige eigene Akzente der Bundesregierung für Energieeffizienz im Gebäudebereich gesetzt werden.
Die neue Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) wurde am 18. Mai 2010 vom Europäischen Parlament verabschiedet und ist seit dem 8. Juli 2010 in Kraft. Die EU-Länder haben bis Juli 2012 Zeit, die Vorgaben der EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Die Novellierung der Gebäuderichtlinie soll einen Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaschutzziele der EU leisten. Hier ein Auszug der wichtigsten Änderungen der EPBD:.
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Veröffentlichung des Energieausweises:
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Der Energieausweis muss in Zukunft bei kommerziellen Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen veröffentlicht werden.
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Übergabepflicht:
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Wie bisher auch schon, muss Kauf- oder Mietinteressenten der Energieausweis zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Neu: nach Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages muss Käufern bzw. Mietern der Energieausweis der Immobilie ausgehändigt werden.
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Maßnahmenpakete:
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Der Energieausweis muss zukünftig zwei Maßnahmenpakete beinhalten. Ein Paket soll konkrete Maßnahmen für eine umfassende Sanierung enthalten, das andere Paket Vorschläge für einzelne Bauteile, die unabhängig von einer umfangreichen Sanierung durchgeführt werden können. Zusätzlich sollen Hinweise über die nächsten Schritte zur Umsetzung der Maßnahmen gegeben werden.
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Qualitätssicherung von Energieausweisen:
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Einrichtung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise. Stichprobenartige Kontrolle der ausgestellten Energieausweise. Auf Nachfrage müssen Energieausweise entsprechenden Behörden zugänglich gemacht werden.
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Aushangpflicht:
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Auch die Aushangpflicht für Energieausweise wird in der EPBD Richtlinie erweitert. Zukünftig muss der Energieausweis in allen öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr ausgehängt werden, sofern die Nutzflächen größer als 500m² (bisher: 1000m²) sind. Ab spätestens 2015 gilt dies auch für öffentliche Gebäude ab 250 m².
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Niedrigstenergiehäuser für Neubauten:
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Ab 2021 soll sichergestellt sein, dass alle Neubauten als Niedrigstenergiehäuser (nearly zero-energy building) errichtet werden. Bei Niedrigstenergiehäusern liegt der Energiebedarf fast bei null. Diesem Standard müssen ab 2019 zudem alle neuen Gebäude entsprechen, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt bzw. erworben werden.
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Fazit:
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Es ist zu erwarten, dass es unter anderem eine deutliche Anhebung bezüglich der Energiewerte geben wird. Beim Wechsel von der EnEV 2007 zu 2009 wurden die Anforderungen im Mittel um ca. 30 % erhöht.
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Die danach erzeugten Energieausweise werden deshalb bei gleichen absoluten Werten eine schlechtere Platzierung im Bandraster (Rotverschiebung) und einen größeren Abstand zu den Energiewerten der Referenzgebäude aufweisen. Das heißt, die Energieausweise für Bestandsgebäude werden dann von einem Tag zum anderen bedeutend „schlechter“ aussehen.
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Sofern noch nicht geschehen, wäre deshalb jetzt eine sinnvolle Zeit, Ihren Gebäudebestand mit den „günstigeren“ Energieausweisen auszustatten. Die Energieausweise sind 10 Jahre gültig.
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